§ 234a – Ergänzende allgemeine Vorschriften
(1) Die Geschäftsorganisation einer Pensionskasse muss über § 23 Absatz 1 hinaus auch der Größenordnung ihrer Tätigkeiten angemessen sein. Die Geschäftsorganisation ist darauf abzustimmen, ob und auf welche Weise ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren in Bezug auf die Vermögenswerte bei Anlageentscheidungen berücksichtigt werden. (2) Für Pensionskassen gilt § 23 Absatz 1a bis 1c nicht. (3) Die internen Leitlinien nach § 23 Absatz 3 haben auch Vorgaben zu einer bestehenden versicherungsmathematischen Funktion zu machen. Abweichend von § 23 Absatz 3 Satz 3 genügt es, wenn Pensionskassen die Leitlinien mindestens alle drei Jahre überprüfen. (4) Besonderheiten im Hinblick auf eine Besetzung des Aufsichtsrats durch Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer der Trägerunternehmen sind zu berücksichtigen. (5) Die Vergütungssysteme im Sinne des § 25 müssen der Größe und der internen Organisation der Pensionskasse sowie der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten angemessen sein. (6) § 28 Absatz 1 ist nicht anzuwenden. (7) Für das interne Kontrollsystem gilt § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 nicht.
Kurz erklärt
- Die Geschäftsorganisation einer Pensionskasse muss an die Größe ihrer Tätigkeiten angepasst sein und ökologische, soziale und Governance-Faktoren bei Anlageentscheidungen berücksichtigen.
- Bestimmte Regelungen aus § 23 Absatz 1a bis 1c gelten nicht für Pensionskassen.
- Interne Leitlinien müssen Vorgaben für eine versicherungsmathematische Funktion enthalten und alle drei Jahre überprüft werden.
- Bei der Besetzung des Aufsichtsrats sind die Interessen von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zu berücksichtigen.
- Vergütungssysteme müssen zur Größe und Organisation der Pensionskasse sowie zur Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten passen.